Musiker_innen, Komponist_innen, und DJs,
Kleinunternehmende und soloselbständige Musikschaffende (z.B.: Tontechniker_innen, Lichttechniker_innen, Booker_innen, Kleinstlabels, u.a.),
Bands, Kollektive und Projektgruppen,
alleinerziehende Musikschaffende mit besonderer Belastung,
Vollberufsmusizierende Paare mit besonderer Belastung,
⮚ deren Einkommenssituation durch die Absage von Musikveranstaltungen und Beschäftigungen in der Musikvermittlung extrem existenzbedrohend beeinträchtigt ist,
⮚ die in 2019 mindestens 3.900,00 EURO jährlich bzw. durchschnittlich 325,00 EURO monatlich verdient haben. (bei Härtefällen (z.B. fehlender Mitgliedschaft in der KSK) ist die Mitgliedschaft in einer künstlerischen Vereinigung nachzuweisen oder ein vergleichbarer Beleg der professionellen und selbstständigen Tätigkeit (auch Nebentätigkeit) in 3 Sätzen vorzulegen),
⮚ die nicht antragsberechtigt sind für die November-, Dezemberhilfen des Bundes und,
⮚ die in Hamburg / Metropolregion leben bzw. schwerpunktmäßig arbeiten.
Anträge werden vorrangig behandelt, wenn die/der Antragsteller_in mindestens 50% ihrer/seiner Einkünfte in 2019 aus dem Bereich Musik bezogen hat.