Bewerben können sich
• Musiker:innen der Popularmusik
• Musiker:innen aus dem Jazz
• Bands (z.B. GbRs)/Projekte/Kollektive der Popularmusik
• Bands (z.B. GbRs)/Projekte/Kollektive aus dem Jazz
• Künstlerische DJs der Popularmusik
• Künstlerische DJs aus dem Jazz
Musiker:innen, Bands, Projekte, Kollektive müssen
• eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben (neben- oder hauptberuflich)
UND
• ihren Wohnsitz in Hamburg haben
Wohnortregelung bei Bands:
o Für Bands mit Mitgliedern aus dem Hamburger Umland, die eine volle Fördersumme erhalten wollen, gilt: mindestens 50% der Band müssen in Hamburg gemeldet sein UND das Mitglied der Band, welches den Antrag einreicht, muss in Hamburg gemeldet sein.
o Für Bands mit Mitgliedern, die weder in Hamburg noch im Umland gemeldet sind, gilt: Die Band kann Förderung beantragen, erhält aber nur Förderung für die Mitglieder, die in Hamburg gemeldet sind. Das Mitglied der Band, welches den Antrag einreicht, muss in Hamburg gemeldet sein.
Beispiel: Band XY hat 3 Mitglieder. 2 von ihnen sind in Hamburg gemeldet 1 in Münster. Durch die neue Regelung kann die Band einen Antrag auf Förderung stellen, jedoch nur eine maximale Aufstockung auf 500 Euro (also max. 250 Euro pro Person), da nur 2 der Mitglieder in Hamburg gemeldet sind. Wären alle 3 Mitglieder in Hamburg gemeldet, könnten sie eine Aufstockung auf max. 750 Euro beantragen (bei max. 250 Euro pro Person).
UND
• Nachweis einer Veröffentlichung ODER eine:s professionelle:n wirtschaftlichen Partner:in
o Veröffentlichungen in den letzten 36 Monaten über einen professionellen (Online-)Vertrieb: entweder min. 1 Tonträger (physisch) über oder min. 3 Tracks (digital)
ODER
o eine:s professionelle:n wirtschaftlichen Partner:in, wie z.B. professionelle:r Auftraggeber:in, Künstler:innenvermittlung, Booking-Agentur, etc.
Musiker:innen, die in den letzten 36 Monaten keine Veröffentlichung hatten (z.B. Sidemusiker:innen, u.a.), können alternativ zum Nachweis der Veröffentlichung den Nachweis der Zusammenarbeit mit einer:m professionellen wirtschaftlichen Partner:in erbringen, wie z.B. professionelle:r Auftraggeber:in, Künstler:innenvermittlung, Bookingagentur. Als Nachweis der Zusammenarbeit gilt: Name und Link zur Website der Partner:in und Vertrag über die Zusammenarbeit.
UND
• in 2019 mindestens 5 physische Konzerte gespielt haben. Dazu zählen auch Konzerte auf Festivals, Supportshows und öffentliche Rahmenveranstaltungen (also z.B. Straßenfeste, öffentlich zugängliche Promo-Events, etc.). Ausnahmen gelten bei Elternzeit, nachgewiesener Krankheit und besonderen individuellen Vorkommnissen in 2019.
Künstlerische DJs müssen
• eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben (neben- oder hauptberuflich)
UND
• ihren Wohnsitz in Hamburg haben
UND
• in 2019 mindestens 10 eigene, physische DJ-Sets (ohne Rahmenprogramm) auf Veranstaltungen gegen Gage gespielt haben, bei denen Eintrittsgeld erhoben wurde. Ausnahmen gelten bei Elternzeit, nachgewiesener Krankheit und besonderen individuellen Vorkommnissen in 2019.
Als Nachweis der künstlerischen DJ-Tätigkeit gilt ein Katalog folgender „weicher“ Kriterien:
• Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Mischen verschiedener Musikstücke, um neue Klangbilder und Kompositionen zu schaffen
ODER
• die Veröffentlichung von mindestens 1 Tonträger (physisch) oder mindestens 3 Tracks/Compilations/Sets (digital) in den letzten 36 Monaten über einen professionellen (Online-)Vertrieb
ODER
• ein eigenes digitales DJ-Künstler:innenprofil (Social Media, Streaming-Plattformen, etc.)
ODER
• Auftritte auch außerhalb eines Clubs (z.B. bei Radiosendern, Festivals, etc.)
ODER
• Zusammenarbeit mit einer professionellen Booking-Agentur
ODER
• die Live-Darbietungen werden nach GEMA-Tarif U-K abgerechnet.
Eine Einschätzung der Förderwürdigkeit folgt seitens der Bearbeiter:innen nach den oben genannten Kriterien.